BGBl. Nr. 485/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
Höherversicherung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
- Absatz 2,Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
Paragraph 124,
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 143, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
Paragraph 156,
- Absatz eins,Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
- Absatz 2,Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
- Absatz 3,Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
- Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 236,
Bei den in Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, bzw. im Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1976,, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 5, als Mindestbeitragsgrundlage
- Litera ain der Pensionsversicherung der Betrag von 4 920 S Anmerkung eins, ) bei Versicherten nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, der Betrag von 2 746 S Anmerkung 2, ),
- Litera bin der Krankenversicherung der Betrag von 2 746 S Anmerkung 2, ).
(___________________
Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986, für 1986: 5 122 S
Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986, für 1986: 2 859 S
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
- Absatz 4,Der unter Anwendung der im Absatz 3, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 136, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
- Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 137, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
- Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
- Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 146, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Im Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.
- Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages
für das Jahr 1985 | 10,0 vH, |
für das Jahr 1986 | 10,3 vH. |
- Absatz 3,Artikel römisch vier, Absatz 3, der 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, wird aufgehoben.