BGBl. Nr. 327/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins, Anwendungsbereich des Gesetzes.
- Absatz eins,Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (Paragraphen 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
- Absatz 3,Soweit sich nicht aus den Paragraphen 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (Paragraphen 2 bis 17) Anwendung.
Paragraph 62,
Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
- Absatz eins,Zum Betriebsvermögen gehören nicht
- Ziffer einsdie Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
- Ziffer 2Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
- Ziffer 3Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
- Ziffer 4Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
- Ziffer 5Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
- Ziffer 6Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
- Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
- Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.
Paragraph 63, Begünstigung für Schachtelgesellschaften
- Absatz eins,Ist eine inländische Kapitalgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten Satz genannten juristischen Person ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
- Litera afür entsprechende Beteiligungen eines inländischen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, einer der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer inländischen Kreditgenossenschaft, Sparkasse oder Landeshypothekenbank, der Österreichischen Postsparkasse oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenanstalten,
- Litera bfür entsprechende Beteiligungen einer inländischen der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer inländischen Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer inländischen Kreditgenossenschaft oder umgekehrt.
- Absatz 2,Erhöht sich eine Schachtelbeteiligung innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch Übernahme neu ausgegebener Aktien oder Anteile auf Grund einer Kapitalerhöhung der Untergesellschaft, ist Absatz eins, zweiter Satz hinsichtlich der Erhöhung insoweit nicht anzuwenden, als der Nennwert der erworbenen neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz der Beteiligung zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind.
- Absatz 4,Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes an Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Paragraph 70, Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
- Ziffer einsAnsprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
- Ziffer 2Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;
- Ziffer 3Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden;
- Ziffer 4Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;
- Ziffer 5Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
- Ziffer 6Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe;
- Ziffer 7Ansprüche auf Renten,
- Litera adie auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
- Litera bdie dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen;
- Ziffer 8Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Ziffer 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;
- Ziffer 9Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im Paragraph 69, besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.
- Ziffer 10Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.
- Ziffer 11Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen.
ABSCHNITT römisch zwei
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986, zu Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968,, sowie mit Abschnitt römisch zwölf Artikel römisch eins, des Abgabenänderungsgesetzes 1982 zum 1. Jänner 1985 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1988 durchzuführen, wobei Paragraph 20, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986,, zu den Paragraphen eins, 62, 63 und 70, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins, Ziffer eins, ist erstmalig auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen oder eintreten.
- Ziffer 2Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1985 liegenden Feststellungszeitpunkte anzuwenden.
- Ziffer 3Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 6 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1986 liegenden Veranlagungszeitpunkte anzuwenden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins, Ziffer 5, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1985 liegende Veranlagungszeitpunkte anzuwenden.