Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.
BGBl. III Nr. 75/2007
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
(Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.
- Ziffer 3Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 bezogen werden.
Artikel 8 Absatz 2, findet hingegen nur auf Einkünfte Anwendung, die von einer natürlichen Person bezogen werden, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat im Sinn des neuen Artikels 8 begründet hat.
- Ziffer 4Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.
Art. 8geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Artikel 8
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels und des Absatzes 1 von Artikel 2 dürfen Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Anteilen oder Rechten an einer Kapitalgesellschaft bei einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten begründet hat, auch im anderen Staat besteuert werden; dies jedoch nur in Bezug auf jenen Einkünfteteil, der auf die Zeit vor der Begründung des Wohnsitzes im erstgenannten Staat entfällt. Wird eine Beteiligung im Sinn des vorstehenden Satzes zur Gänze oder teilweise veräußert und beträgt die Beteiligung weniger als 1 vom Hundert des Kapitals der Kapitalgesellschaft, sind die Bestimmungen dieses Absatzes nur dann anzuwenden, wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die natürliche Person ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat begründet hat.