BGBl. II Nr. 262/2012
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Justizverwaltungssachen
§ 11.
(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:
1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);
2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
3. Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage Amtstage;
4. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
… 38 unveränderte Absätze
5. Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
6. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
7. Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
8. Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
9. Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;
10. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
11. Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
12. Reisegebühren;
13. Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
14. Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;
15. Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
16. Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;
17. Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
18. Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;
19. Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
20. allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
21. Amtsbibliothek;
22. Archivwesen und Aktenvernichtung;
23. wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
24. Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
25. Über- und Zwischenbeglaubigungen;
26. Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
27. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
28. Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
29. Angelegenheiten der Inneren Revision;
30. Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
31. Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;
32. Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
33. Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
34. Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;
35. Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
36. Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
37. Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter
Z 25 oder Z 36 fallen;
38. Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
39. Sonstige Justizverwaltungssachen.
(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.
§ 69aufgehoben
10. Kapitel.
Auswärtige Amtshandlungen.
Paragraph 69, Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.
- Absatz eins,Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (Paragraph 29, Absatz eins, GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.
- Absatz 2,Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
- Absatz 3,Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.
§ 70aufgehoben
Paragraph 70, Abhaltung des Gerichtstages.
- Absatz eins,Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (Paragraph 73, Absatz 2,).
- Absatz 2,Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (Paragraph 29, Absatz 4, GOG.).
- Absatz 3,Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (Paragraph 289, Ziffer 4,) nicht umgehen läßt.
§ 71aufgehoben
Paragraph 71, Behandlung der Gerichtstagsakten.
- Absatz eins,Die Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.
- Absatz 2,Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Absatz eins, genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.
- Absatz 3,Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (Paragraph 426, Absatz 2,) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.
§ 72geändertÜberschrift
§ 72. Sonstige Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes.
(1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.
(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.
§ 102geändertAbs 1
Eingangsvermerk.
§ 102.
(1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, vom Gerichtsvorsteher (§ 99 Abs. 1) oder auf einem Gerichtstage (§ 70) übernommen oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.
(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.
§ 449geändertAbs 1
§ 449. Eingangsvermerk in Grundbuchssachen.
(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte) oder zur Zeit der Rückkehr des Richters, der am Gerichtstage Grundbuchsstücke übernommen hat, geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel “gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung”.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
Art. 2neu
Artikel 2
Inkrafttreten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 262 aus 2012,, zu den Paragraphen 11, 69, 70, 71, 72, 102 und 449, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,)
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 3, 69, 70, 71, 72, 102, Absatz eins und 449 Absatz eins, Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1991,, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden sind.