Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 126/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland 3 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.1975 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 490/1975 · danach: BGBl. III Nr. 126/2004 Art. 3↗RIS↗
in Kraft 01.12.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 126/2004 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) “Mitte „Mitte des Wasserlaufes” Wasserlaufes“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von beiden Uferrändern des Wasserlaufes, bei dessen Verästelung von beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich weit entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des Wasserlaufes, der bei Mittelwasser die größte Durchlaufmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand eines nicht regulierten Ufers nicht sicher erkennen, so gilt als Uferrand die Begrenzungslinie des Ufergeländes mit ständiger Vegetation. Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so gilt als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser. Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt sich der Uferrand nach sonstigen natürlichen Merkmalen (Uferböschung, Hangfüßen und dergleichen). Ist nur eines der beiden Ufer reguliert, so ist der Uferrand am regulierten Ufer in der horizontalen Höhe des Uferrandes des nicht regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits regulierten Ufern gelten die flußseitigen oberen Baukanten der Ufer als Uferränder.
(2) “Mitte des regulierten Flußbettes” im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)