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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 7 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 4 sublit iii
in Kraft 23.04.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 348/1979 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Artikel 3
Die internationale Anmeldung
(1) Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
(2) Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
(3) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
(4) Die internationale Anmeldung:
i) muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;
ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;
iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;
iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.