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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen 1 § 0↗RIS↗
Art. 3geändert
in Kraft 01.10.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 849/1994 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn
a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
b) die Prüfungszeugnisse in das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß der Anlage zu diesem Abkommen aufgenommen sind.
(2) Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vertragsparteien werden
a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(4) Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.