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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1
in Kraft 01.11.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 155/1998 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Behörden
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- – auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Burgenländische Landesregierung;
die Niederösterreichische Landesregierung;
- – auf der Seite der Slowakischen Republik:
der Innenminister der Slowakischen Republik.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der zuständigen Behörden austauschen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.