Artikel III 3
Finanzierung
(1) Der Generaldirektor nimmt, wenn er vom Rat darum ersucht wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan oder in den betreffenden Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge für die folgenden Jahre auf. Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.
(2) Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne der Organisation prüft Alle Kosten (einschließlich der Rat erneut Investitionskosten für die Höhe Nutzung der Mittel gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und nimmt unter Berücksichtigung der Schwankungen Programmen außerhalb des Preisniveaus und etwaiger unvorhergesehener Änderungen während der Durchführung der Programme Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die erforderlichen Anpassungen vor in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.
(3) Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.