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BGBl. III Nr. 197/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2023× zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zeugenschutz

  1. Absatz eins,Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme gemäß Artikel 10 der Konvention unmittelbar zusammen.
  2. Absatz 2,Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.