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RGBl. Nr. 49/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1868× zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.