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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Wurde der Zusammenstoß durch Verschulden eines der beiden Schiffe herbeigeführt, so obliegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt.