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RGBl. Nr. 340/1917

kundgemacht 15.08.1917 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
Kundmachung RGBl. Nr. 340/1917× zu Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 30.07.1917 · idF RGBl. Nr. 340/1917 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.