BGBl. Nr. 446/1990
446. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Bezügegesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 16geändertAbs 2
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.