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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 30↗RIS↗

Kapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 30

Befugnisse der Zollorgane

(1) Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.

(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 eingesetzt werden.