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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 30geändertÜberschrift, Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Änderung Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongreß Kongress vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.
2. Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt. Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Vertragswerke. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifizierungsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.