Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 30geändert
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 30↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Kapitel VIII
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 30
Befugnisse der Zollorgane
(1) Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.
(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 eingesetzt werden.