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BGBl. III Nr. 135/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2018× zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Bewertung und Überprüfung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Zeitabständen, die von ihr festzulegen sind, dieWirksamkeit dieses Protokolls.