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BGBl. III Nr. 122/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 225 § 0↗RIS↗
Art. 34geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.10.1998 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 34↗RIS↗
in Kraft ab 18.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
(1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen Änderung dieses Übereinkommens gehört. Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaates oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang.
(2) Der Vorsitz des Rates oder der dessen Vertreter können an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der Vorsitz benannte des Rates oder dessen Vertreter trägt gegenüber dem tragen hinsichtlich des Europäischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht Parlaments den Verschwiegenheits- und der Geheimhaltungspflicht Geheimhaltungspflichten Rechnung.
(3) Diese Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.