Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
BGBl. Nr. 628/1991
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 11b.
(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden. 79/1896, geregelt.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. Mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
Art. 34neu
Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraph 11 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)
- Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).
Anmerkung, Absatz 4 bis Absatz 10, betreffen die Exekutionsordnung)
Anmerkung, Absatz 11 und Absatz 12, betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
- Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)