BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende Übereinkommen nicht berührt.
(2) Sobald das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt, wird der gegenständliche Vertrag als Ergänzung behandelt werden.