Absatz eins,Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 145/1963
145. Bundesgesetz: Abänderung des Bewertungsgesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
römisch zwei. Grundvermögen.
Paragraph 51, Begriff des Grundvermögens.
- Absatz 2,Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
- Absatz 3,Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,, zu den Paragraphen 38, 48 und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz eins,Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955.
- Absatz 2,Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,, zu den Paragraphen 16, 21, 51, 53 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.