BGBl. Nr. 492/1972
Änderungen durch diese Kundmachung
Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.
Paragraph 56,
- Absatz eins,In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.
- Absatz 2,Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.
- Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
römisch acht. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.
Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste.
Paragraph 60, Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke (Paragraph 11,) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (Paragraph 10, Absatz eins,).
Filmwerke.
Paragraph 62, Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Schutz geistiger Interessen.
Paragraph 68, (1) Auf Verlangen eines nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu beeinträchtigen.
- Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tode des nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten. Nach seinem Tode stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken.
3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe.
Paragraph 71,
- Absatz eins,Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden, öffentlich wiedergegeben werden; Paragraph 66, Absatz 6, gilt entsprechend. Doch bedarf es nur der Einwilligung des Veranstalters der Vorträge oder Aufführungen, wenn diese mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen werden, die hiezu nach den Vorschriften dieses Abschnittes benutzt werden dürfen.
- Absatz 2,Eine dem Paragraph 70, entsprechende Rundfunksendung des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf zu einer öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung benutzt werden.
römisch zwei. Abschnitt.
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen
1. Lichtbilder.
Paragraph 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
- Absatz 2,Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
Paragraph 95,
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach Paragraph 94, geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.
5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.
Paragraph 100,
- Absatz eins,Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach Paragraphen 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist.
- Absatz 2,Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im Paragraph 80, bezeichnete Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,, zu den Paragraphen 24, 26, 60, 61, 62, 66, Absatz 2, 67, Absatz eins, 74, Absatz 6, 76, Absatz 3 und 5, 76 a, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
- Absatz 2,Der Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
- Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
- Absatz 4,Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im Paragraph 66, Absatz eins und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
- Absatz 5,Der Artikel römisch eins, Ziffer 18, gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
- Absatz 6,Der Artikel römisch eins, Ziffer 22, gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
- Absatz 7,Die Absatz eins und 2 des Artikel römisch drei, der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 106, werden aufgehoben.
Artikel römisch drei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,, zu den Paragraphen 24 und 26, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,.)
- Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Absatz eins, bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Absatz eins, Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.