Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1972Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 492/1972, zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,, zu den Paragraphen 24, 26, 60, 61, 62, 66, Absatz 2, 67, Absatz eins, 74, Absatz 6, 76, Absatz 3 und 5, 76 a, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Art. I Z 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.Der Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
(4)Absatz 4,Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im Paragraph 66, Absatz eins und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5)Absatz 5,Der Art. I Z 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.Der Artikel römisch eins, Ziffer 18, gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
(6)Absatz 6,Der Art. I Z 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.Der Artikel römisch eins, Ziffer 22, gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.Die Absatz eins und 2 des Artikel römisch drei, der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 106, werden aufgehoben.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Fotografie, BGBl. Nr. 106/1953
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160193
Alte Dokumentnummer
N2193612466R