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Art. 2 (ÜR) Urheberrechtsgesetz

1006 Rechtssätze zu Urheberrechtsgesetz
Fassungen
31.12.1972 bis 30.06.1982 — BGBl. Nr. 492/1972 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.03.1993 § → § BGBl. Nr. 93/1993 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.198228.02.1993 § → § BGBl. Nr. 295/1982 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)31.12.197230.06.1982 § → § BGBl. Nr. 492/1972 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)14.10.1953 BGBl. Nr. 106/1953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1972BGBl. Nr. 492/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,, zu den Paragraphen 24, 26, 60, 61, 62, 66, Absatz 2, 67, Absatz eins, 74, Absatz 6, 76, Absatz 3 und 5, 76 a, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
  3. Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
  4. Absatz 4,Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im Paragraph 66, Absatz eins und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
  5. Absatz 5,Der Artikel römisch eins, Ziffer 18, gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
  6. Absatz 6,Der Artikel römisch eins, Ziffer 22, gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins und 2 des Artikel römisch drei, der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 106, werden aufgehoben.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Fotografie, BGBl. Nr. 106/1953

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12160193

Alte Dokumentnummer

N2193612466R