BGBl. Nr. 94/1975
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 5,
Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:
- Ziffer einsSelbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;
- Ziffer 2eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, begründet;
- Ziffer 3eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;
- Ziffer 4eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.
Paragraph 46 a,
- Absatz eins,Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Paragraph 18 a, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz 3, gelten sinngemäß.
- Absatz 2,Blinden, welche die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
ABSCHNITT römisch dreizehn.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
Paragraph 53,
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Paragraph 91 a,
Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 5, 11 a, 12, 13, 18 a, 22, 29, 41, 46, 46 a, 51, 52, 53, 55, 63, 69 und 91 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 3, haben von Amts wegen zu erfolgen.
- Absatz 2,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikel römisch eins, der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 17, 21, 22 a, 22 b, 27, 29, 30, 31, 53, 54 a, 55, 55 a, 55 b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78 a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91 a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz eins,Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
- Absatz 2,Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
- Absatz 3,Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
- Absatz 4,Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.