Absatz eins,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen führt, so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) über Antrag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus eine Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen Emissionen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) sicherstellen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme auf bestehende Förderungsmöglichkeiten, insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich zumutbar sein.
BGBl. Nr. 567/1983
567. Bundesgesetz: Umweltfondsgesetz
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983 über die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Umweltfondsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79aneu
Paragraph 79 a,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu stellen, wenn der Betrieb einer Anlage zu Beschwerden von Nachbarn führt und durch Messungen eine beträchtliche Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen nachgewiesen ist.
§ 359aneu
Paragraph 359 a,
In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
- Ziffer einsVerfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,),
- Ziffer 2Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2 und 3),
- Ziffer 3Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (Paragraph 78, Absatz 4,),
- Ziffer 4Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraphen 79 und 79 a),
- Ziffer 5Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81,),
- Ziffer 6Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichen (Paragraph 82, Absatz 3,),
- Ziffer 7Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehen (Paragraph 82, Absatz 4,),
- Ziffer 8Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (Paragraph 83,),
- Ziffer 9Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (Paragraph 358, Absatz eins,), oder
- Ziffer 10Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (Paragraph 358, Absatz 3,),
handelt.
§ 381neu
3. Schlußbestimmungen
Paragraph 381,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für Verkehr, betraut, und zwar
- Ziffer einsim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2,, des Paragraph 135, Absatz eins und 2, des Paragraph 138, Absatz 3,, des Paragraph 139,, des Paragraph 147,, des Paragraph 283, Absatz 3,, des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden römisch eins. oder römisch zwei. Instanz vorsehen (Paragraph 138, Absatz 4 und 5, Paragraph 140, Absatz 2,, Paragraph 141,, Paragraph 142,, Paragraph 273, Absatz 3,, Paragraph 283, Absatz 5,, Paragraph 313, Absatz 2,, Paragraph 321, Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 20,) sowie hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 52, Absatz 3,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 142 und des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- Ziffer 2im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- Ziffer 3im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und des Paragraph 24, Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- Ziffer 4im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich des Paragraph 71, Absatz 4,, des Paragraph 72, Absatz 2,, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 135, Absatz eins und 2 und des Paragraph 244,;
- Ziffer 5im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- Ziffer 6im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 326, Absatz 3 und des Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 106, sowie hinsichtlich der Paragraphen 76, Absatz 2 und 82 Absatz 2,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- Ziffer 7im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr hinsichtlich des Paragraph 186, Absatz 2 und 4 sowie hinsichtlich des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- Ziffer 8im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 6 und des Paragraph 376, Ziffer 18 und hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2,, des Paragraph 135, Absatz eins und 2, des Paragraph 138, Absatz 3,, des Paragraph 141,, des Paragraph 142 und des Paragraph 322,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des Paragraph 139, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
- Ziffer 9im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 134, Absatz 2 und hinsichtlich des Paragraph 142,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- Ziffer 10im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 8 bis 10, des Paragraph 22, Absatz 5 und des Paragraph 24, Absatz 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- Ziffer 11im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 10,, des Paragraph 24, Absatz 3,, des Paragraph 72, Absatz 2,, des Paragraph 76,, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 235,, des Paragraph 244 und des Paragraph 326, Absatz 3, sowie hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 5,, des Paragraph 24, Absatz 4,, des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 52, Absatz 3 und des Paragraph 57, Absatz 2,, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 71, Absatz eins, sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
- Absatz 6,Mit der Vollziehung des Paragraph 79 a, Absatz 2, ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
- Absatz 7,Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 36 bis 38 ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
- Absatz 8,Mit der Vollziehung des Paragraph 376, Ziffer 47, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
- Absatz eins,Anmerkung, Betrifft Umweltfonds)
- Absatz 2,Anmerkung, Betrifft Umweltfonds)
- Absatz 3,Anmerkung, Betrifft Umweltfonds)
- Absatz 4,Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph 79 a, Absatz eins,) und 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph 79 a, Absatz 2,) und 3 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.