Absatz eins,Die Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches. Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden über das 18. Lebensjahr hinaus (Paragraph 128,) jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistungen vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen.
BGBl. Nr. 591/1983
591. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
Paragraph 63,
Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 64neu
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen
Paragraph 64,
- Absatz 2,Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
§ 237neu
Bundesbeitrag
Paragraph 237,
Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz 2, 130, Absatz eins, 131, Absatz eins, 139, Absatz eins und 145 Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, 13, 14, 15, Litera a und 17 Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz 5 und 131 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz eins und 153 Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 21 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
- Absatz 4,Ist durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß Paragraph 139, Absatz 5, bzw. Paragraph 145, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
- Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
- Litera adie während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 130, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
- Litera bdie bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
ist die Bestimmung des Paragraph 140, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen. - Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
- Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
- Absatz 8,Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 10, 11, 15 Litera b,, 17 Litera b und c, 18, 19, 20 Litera a und b und 24 genannten Bestimmungen der Paragraphen 25, Absatz 8, Litera a,, 29 Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, 50, Absatz 2 und 3, 66 Absatz 3, 71, Absatz 4, 139, Absatz 5, 145, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 147, 148, 149, Absatz 4, Litera a und Litera m und 185 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
- Absatz 9,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 131, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera d, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
- Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 60, Absatz eins und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.