Absatz eins,Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach Paragraph 3, zu bestimmen.
BGBl. Nr. 659/1989
659. Bundesgesetz: Änderung des Anerbengesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Anerbengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2; Abs 3
I. Abschnitt.
Der Erbhof.
Begriff.
§ 1.
(1) Erbhöfe sind behauste landwirtschaftliche Betriebe, die Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu landwirtschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine landwirtschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinne des Abs. 1 Z. 2 angemessen ist, Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
Schlagworte
§ 2geändertAbs 3
Umfang.
§ 2.
(1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu landwirtschaftlichen Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen gewerblichen Unternehmungen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre. die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
§ 3geändertII. Abschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 (entfallen); Abs 2 Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 3
II. Abschnitt.
Der Anerbe.
Gesetzliche Erbfolge.
§ 3.
(1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:
1. Leibliche Kinder gehen Wahlkindern vor; legitimierte Kinder stehen den ehelichen Kindern gleich. Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.
2. Uneheliche Kinder der Erblasserin reihen hinter deren ehelichen Kindern; sie kommen außerdem nur dann als Anerbe in Betracht, wenn sie auf dem Erbhof erzogen worden sind. Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen dieser und die Abkömmlinge des Erblassers mit diesem anderen Abkömmlingen vor.
3. Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, so haben diese den Vorzug vor dem überlebenden Ehegatten; dagegen reiht dieser vor den übrigen Verwandten. Unter Abkömmlingen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wahlkinder zu verstehen. Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.
4. Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Landwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB.) Miterben vorhanden sind, die für die Landwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so haben die Abkömmlinge des Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorzug vor anderen Miterben.
5. Sind Abkömmlinge aus mehreren Ehen vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Seite eines der früheren oder des letzten Ehegatten des Erblassers, so haben die Abkömmlinge des Erblassers mit diesem bestimmten Ehegatten den Vorzug. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die Erben von dieser bestimmten Seite den Vorzug.
(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:
1. Im Grade näher Verwandte gehen den im Grad entfernter Verwandten vor.
2. Unter gleich nahen Verwandten gebührt den männlichen Verwandten entscheidet je nach dem in der Vorzug vor den weiblichen Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem Alter mehrerer in Betracht kommender Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Es hat denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht; dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz kann feststellen, welcher Brauch im Sinne des Abs. 2 Z. 3 in den einzelnen Gebieten Österreichs besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt. Das Ergebnis dieser Feststellung ist mit bindender Wirkung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Vor dieser Verlautbarung stellt das Verlassenschaftsgericht im Einzelfall den Brauch oder das Fehlen eines Brauches fest. Die spätere Verlautbarung hat auf die rechtskräftige Feststellung keinen Einfluß. Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 4geändertAbs 2
§ 4.
(1) Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Falle Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (§ 3 Abs. 1 Z. 2). Stammt aber der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
Schlagworte
§ 4aneu
Paragraph 4 a,
- Absatz 2,Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist.
§ 5geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen)
§ 5.
(1) Der nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs im Sinne des § 3 bestimmte berufene Anerbe ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
1. voll infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder beschränkt entmündigt eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
2. sonst wegen schwerer geistiger oder körperlicher Gebrechen infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig wäre; Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine auffällige Neigung zur Verschwendung oder Trunksucht zeigt Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
(2) Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) in dem Rechte, den Erbhof des Erblassers zu übernehmen, Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß spätestens mit der Erbserklärung gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach diesem Bundesgesetz Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten sind. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb eines Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach § 3 Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen eigenen, ihm allein gehörenden Erbhof oder mit Zustimmung seines Ehegatten den Erbhof der Ehegatten seinen Miterben, kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufen wären, um einen Preis anbieten, der im Sinne des § 11 ermittelt wird. Er behält seine Rechte als Anerbe des Erblassers, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist ihn übernehmen will. in der in § 3 festgelegten Reihenfolge um einen nach § 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist übernehmen will.
(2) Gehören zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe und treten mehrere Personen derselben Linie (§ 731 ABGB.) als Miterben ein, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind im Nachlaß mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) vorhanden, so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller Umstände die Wahl.
Schlagworte
§ 8geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2
Gewillkürte Erbfolge.
§ 8.
(1) Im Falle Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs sind die Bestimmungen ist dieses Bundesgesetzes Bundesgesetz mit Ausnahme jener der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der Erblasser
1. eine einzige natürliche Person oder, Ehegatten allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt;
2. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person oder, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen, oder
3. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren Miterben eine einzige natürliche Person oder, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind, und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen.
(2) Ist der Erblasser nicht Alleineigentümer eines Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort aufgezählten Bedingungen auf den anderen Ehegatten Miteigentümer zutrifft.
(3) Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile wird.
… 7 unveränderte Absätze
(4) Der Miterbe oder die Miterben, die nach den Abs. 1 bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den oder über die der Erblasser nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.
Anmerkung
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1
§ 9.
(1) Hat der Erblasser über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person oder Ehegatten allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und in beiden Fällen diese Personen zu den Miterben gehören. Der Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmer, die nach dem vorstehenden Satze den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmung des § 8 Abs. so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.
Schlagworte
§ 10geändertAbs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
III. Abschnitt.
Erbteilung.
Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.
§ 10.
(1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
(2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(34) Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Übernahmspreis.
§ 11.
(1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere für Miterben, die auf dem Erbhof viele Jahre mitgearbeitet haben. An die Bewertung in einem allenfalls vorliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gehalten gebunden.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Erblassers, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 17geändertÜberschrift, Text
Ansprüche der Noterben.
§ 17.
Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen zugrundzulegen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge §§ 10 bis 15 gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des § 13 steht auch Noterben zu sinngemäß.
Anmerkung
Schlagworte
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
Nachtragserbteilung.
§ 18.
(1) Verkauft der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortung auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile, so ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten. Ein Mehrerlös liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Überträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu berechnen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten gilt sinngemäß für die Veräußerung im Wege Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von sechs zehn Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, soweit als der Anerbe den Mehrerlös (Teil des Restes der Verteilungsmasse) binnen vier Monaten vom Abschluß des Verkaufes (von der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses) zum Erwerb eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet hat.
1. den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(4) Zum Antrag auf Durchführung der Nachtragserbteilung sind nur die übrigen Miterben des Anerben und die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Noterben berechtigt. Dieses Recht erlischt sechs Monate nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers (Erstehers), frühestens aber sechs Monate nach Ablauf der dem Anerben zur Verwendung des Mehrerlöses (Teiles des Restes der Verteilungsmasse) offenstehenden Frist (Abs. 3). Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Erwerb des Miteigentums am Erbhof durch den Ehegatten des Anerben, wohl aber für die Weiterveräußerung dessen Miteigentumsanteils an eine dritte Person, wenn der Erlös den inneren Wert des anteiligen seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigt. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 21geändert
Ausnahmen vom Geltungsbereich.
§ 21.
Anmerkung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,, zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,)
Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Ziffer 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 13, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
- Absatz 2,Paragraph 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
- Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 18, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
- Absatz 4,Ob in den Fällen der Absatz 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)