Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 160/2008

kundgemacht 11.11.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2008× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

SICHERHEITSGRUNDSÄTZE

(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um die übermittelten klassifizierten Informationen zu schützen, und gewährleisten die erforderliche Kontrolle dieser Maßnahmen.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zugänglich gemacht.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.

(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.