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BGBl. III Nr. 71/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2008× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R) 8 § 0↗RIS↗
Art. 4geändertZ 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 565/1990 · danach: BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Bereich des außerbetrieblichen Notfallschutzes zusammenzuarbeiten. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den Falls ein Ereignis gemäß Artikel 2 Absatz 3 1 dieses Abkommens errichteten Kontaktstellen abgesprochen eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerungen sowie über die mögliche Hilfeleistung.
3. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Abkommens vereinbart.