Artikel IV 4
Haushaltspläne
(1) Die genehmigten Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V des Übereinkommens werden durch nach Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzte Beiträge gedeckt. 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:
a)
den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;
b)
gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;
c)
die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.
(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt. Gegebenenfalls werden Rückzahlungen vorgenommen, damit die von allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gezahlten Beiträge dem Beschluß des Rates entsprechen. Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmaßnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt
(3) a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation Weitere Haushaltspläne werden in der Finanzordnung festgelegt dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.
b) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.