BGBl. III Nr. 160/2018
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister, Vorsitzenden des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister, Vorsitzenden des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel römisch vier
GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.
Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.