Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 129/2019

kundgemacht 26.08.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2019× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. III Nr. 129/2019 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei erleichtern.
  2. Absatz 2,Kulturelle Einrichtungen im Sinne vom Absatz 1 dieses Artikels sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Außenstelle des Ukrainischen Institutes in der Republik Österreich, des Österreichischen Kulturforums Kiew sowie die Tätigkeit des Österreichischen Kooperationsbüros für Wissenschaft und Bildung in Lwiw/Lemberg, der Österreich-Bibliotheken in der Ukraine und die Durchführung gemeinsamer Projekte.