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BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden, welche für die Umsetzung dieses Übereinkommensverantwortlich sind, sind die Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium der Republik Serbien.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können die zuständigen Behördenentsprechende Abkommen abschließen.