Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 114/2025

kundgemacht 06.08.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2025× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die gebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Diese Investitionsgüter und Dienstleistungen dürfen bis zu 50 % Anteil von außerhalb Österreichs haben. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how-Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.

Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen in Form beschränkter Ausschreibungen unter österreichischen Anbietern. Auf Basis der Zuschlagsentscheidung werden Lieferverträge zwischen den österreichischen Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.

Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium, das im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelt, abgeschlossen.