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BGBl. III Nr. 68/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait über die Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen des Staates Kuwait
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait über die Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen des Staates Kuwait
Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2025× zu Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 05.05.2025 · idF BGBl. III Nr. 68/2025 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Staatsangehörige der Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines entsprechenden Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auch dann kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige biometrische Diplomaten- oder Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige biometrische Diplomaten- oder Spezialpass des Staates Kuwait vorgewiesen wird.