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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine sind berechtigt, die zur Aufrechterhaltung ihres Amtsbetriebes sowie zur Unterhaltung ihrer Räumlichkeiten notwendigen Materialien, desgleichen die für den Unterhalt ihres Personals notwendigen Lebensmittel und Bedarfsartikel bis 40 Kilogramm pro Person und Monat zoll- und abgabenfrei einzuführen.

Die Einfuhrgenehmigung wird von der russischen und der ukrainischen Vertretung im Lieferlande bei Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses erteilt, welches in Österreich vom Auswärtigen Amt, in anderen Ländern von den dortigen österreichischen Vertretern beglaubigt sein muß.