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RGBl. Nr. 340/1917

kundgemacht 15.08.1917 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
Kundmachung RGBl. Nr. 340/1917× zu Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.07.1917 · idF RGBl. Nr. 340/1917 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.