BGBl. III Nr. 136/2007
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Artikel 42
Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben Der Haushaltsplan der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in den Haushaltsplan eingesetzt der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
(32) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.