BGBl. III Nr. 112/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis) nach den als Anlage 18 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) beigefügten Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalministerium für Inneres ausgestellt Anlage 18a oder 18b.
(2) Die Diese Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die zur Ausstellung von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde Delegation des anderen jeweiligen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung in der Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen. Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Behörde die Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterliegt. Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen, deren Vidierung widerrufen worden ist, nicht mehr mit der Durchführung von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise unverzüglich einzuziehen. Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.