Absatz eins,Für die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.
BGBl. Nr. 362/1987
362. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (22. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1987, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (22. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3gneu
Zu Paragraph 6, Absatz 7 a und Absatz 10, zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967
Paragraph 3 g,
- Absatz 2,Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges dadurch verhindert, daß er den Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern, Auswerte- und Stellgliedern.
- Absatz 3,Antiblockiereinrichtungen müssen in ihrer Bauweise und Wirkung der Anlage 1f Anhang 13 entsprechen.
§ 3ineu
Zu Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967
Paragraph 3 i,
- Absatz eins,Die im Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken können.
- Absatz 2,Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben, die ihre Bremsanlage mittels Druckluft auszuschalten gestattet, muß diese Einrichtung spätestens dann selbsttätig ausgeschaltet werden, wenn die Anhängerbremsanlage erneut mit Druckluft versorgt wird.
- Absatz 3,Die feststellbare Bremsanlage eines Anhängers muß von außerhalb, bei Omnibusanhängern vom Innenraum des Anhängers betätigt und gelöst werden können. Mit dieser Bremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Anhängers auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.
- Absatz 4,Mit der Bremsanlage eines Anhängers, mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, muß auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.
- Absatz 5,Bremsanlagen müssen der Anlage 1f entsprechen.
§ 3jneu
Zu Paragraph 6, Absatz 10 a, KFG 1967
Paragraph 3 j,
Bei der auf alle Räder eines Anhängers mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können. Bei Anhängern mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 000 kg muß überdies nach einer Energieaufnahme durch die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht, eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz eins,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) und Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
- Absatz 2,Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 3,Von Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 54, a Absatz 6,) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 4,Wenn
- Ziffer einsein Seitenständer, der nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entspricht,
- Litera aentfernt wird,
- Litera bin einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird, oder
- Ziffer 2ein dem Artikel römisch eins, Ziffer 9, entsprechender Seitenständer angebracht wird,
entfällt die Anzeigepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967.