- Litera adas Gymnasium,
- Litera bdas Realgymnasium,
- Litera cdas Wirtschaftskundliche Realgymnasium;
BGBl. Nr. 327/1988
327. Bundesgesetz: 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden (11. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
Paragraph 36,
Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:
- Ziffer einsmit Unter- und Oberstufe:
- Ziffer 2nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
§ 37neu
Paragraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
- Absatz eins,Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
- Ziffer einsdas Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
- Ziffer 2das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
- Ziffer 3allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
- Ziffer 4allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.
- Absatz 2,Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
- Absatz 3,Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
- Absatz 4,Für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem im Absatz 3, genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
- Absatz 5,Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
- Absatz 6,Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden.
§ 38neu
Paragraph 38, Höhere Internatsschulen.
- Absatz eins,Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
- Absatz 2,In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
- Absatz 3,Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im Paragraph 35, vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
- Absatz 4,Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)
§ 40neu
Aufnahmsvoraussetzungen
Paragraph 40,
- Absatz eins,Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
- Absatz 2,Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1974,). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
- Absatz 3,Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
- Absatz 4,Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
- Absatz 5,Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
- Absatz 6,Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Absatz 3 und 4 und im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, gelten neben den dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.
§ 45neu
Paragraph 45, Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
- Absatz eins,Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
- Absatz 2,Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesgymnasium,Bundesrealgymnasium,Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,Bundes-Oberstufenrealgymnasium,Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige.
- Absatz 3,Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien darf in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand geführt werden.
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
- Absatz eins,Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
- Absatz 2,Auf die Sonderform gemäß Absatz eins, finden die Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes Abschnitt römisch zwei des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
- Litera aals zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,
- Litera bder Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und
- Litera cder Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.