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BGBl. III Nr. 71/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2008× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R) 8 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertZ 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 565/1990 · danach: BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung Die Vertragsparteien richten einen dauernden und der Radionuklide in automatischen Datenaustausch der Umwelt durch Strahlungs-Überwachungssysteme ein, um die Vorbereitung beider Seiten für jeden außergewöhnlichen Vorfall mit radiologischen Folgen zu unterstützen. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
2. Das Meßprogramm hat namentlich die Messung der Aktivitätskonzentration beziehungsweise des Radionuklidgehalts in folgenden Substanzen zu enthalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten über die externen und internen Strahlenbelastungen der eigenen Bevölkerung enthalten. Wenn und sobald die Vertragsparteien Entscheidungshilfesysteme für die Unterstützung des außerbetrieblichen Notfallschutzes implementiert haben (z. B. System RODOS), sollen die von diesen Systemen zur Verfügung gestellten Informationen automatisch zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
3. Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten Abweichungen vom Normalzustand werden diese Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Ein Jahresbericht über die Ergebnisse der Strahlenüberwachung, der auch die Ergebnisse der laborgestützten Überwachung enthält, wird der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Im Fall bedeutender Abweichungen vom Normalzustand wird diese Information unverzüglich der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.