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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) 3 § 0↗RIS↗
Art. 5geändert
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 602/1993 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.