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BGBl. III Nr. 28/2016

kundgemacht 17.02.2016 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2016× zu Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 1 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 2 (neu)
in Kraft 11.10.1986 – 17.09.2015 · idF BGBl. Nr. 537/1986 · danach: BGBl. III Nr. 28/2016 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 18.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 28/2016 Art. 5↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
b) der Erträge;
c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei in gutem Glauben hindern, völkerrechtliche Verpflichtungen oder ihre Rechte und Verpflichtungen als ein Mitglied einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion oder jeglicher anderer Form der regionalen Kooperation oder Integration, zu erfüllen.