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BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:

  1. Ziffer eins
    Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
  2. Ziffer 2
    militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
  3. Ziffer 3
    militärisch-technische Zusammenarbeit;
  4. Ziffer 4
    militärische Schulung und Ausbildung;
  5. Ziffer 5
    Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
  6. Ziffer 6
    andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.