Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 88/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder
Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder
Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2024× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 2 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 10.06.1974 – 31.05.2024 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 88/2024 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 88/2024 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer odereiner anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.
(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
(3) Die Anwendung dieses Artikels unterliegt den Bestimmungen des Artikels 9.