Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 114/2025

kundgemacht 06.08.2025 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2025× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die ungebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how- Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.

Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen auf der Grundlage internationaler Wettbewerbsverfahren, sofern anwendbar und im Einzelfall vereinbart. Auf Basis der Ausschreibungsergebnisse werden Lieferverträge zwischen den Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.

Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium abgeschlossen.