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RGBl. Nr. 340/1917

kundgemacht 15.08.1917 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
Kundmachung RGBl. Nr. 340/1917× zu Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 30.07.1917 · idF RGBl. Nr. 340/1917 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, den 21. August 1916.