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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 59geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · danach: BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 59↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 59↗RIS↗
Artikel 59
lndividualbeschwerden Individualbeschwerden
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen. Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen
(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, daß im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54 Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist vorzulegen.
(2) Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt.
(3) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist.
(34) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.